AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen taula communication
Die nachfolgenden AGB gelten für alle der taula communication, lambrecht und schilling gbr im folgenden taula genannt erteilten Design-, Konzeptions- und Printaufträge. Auftragnehmer ist die taula communication lambrecht und schilling gbr, vertreten durch Herrn Markus W. Lambrecht und Frau Ruth Schilling. Diese AGB sind angelehnt an den vom SDSt/AGD herausgebrachten Tarifvertrag für Design-Leistungen. Die AGB gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Jeder der taula erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. t
- aula bietet grundsätzlich Komplettangebote an, d.h. Designleistung plus Herstellung der Vervielfältigungsstücke. Der Kunde erhält im Regelfalle die fertige Drucksache, das Webdesign mit Hosting/bzw. mit Überspielung des Designs auf den Webserver des Kunden usw.
- Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
- Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von taula weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt taula, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
- taula überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung an den Auftraggeber über.
- taula hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken/der Website usw. als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt taula zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Alle Daten werden von taula archiviert. Bei unveränderten Nachdrucken werden lediglich der Druckpreis mit 10% Aufschlag für Drucküberwachung erhoben. Bei der Erstellung von Websites mit Content Management Systemen gilt, dass der Kunde verpflichtet ist, die Sicherung der Webserverdaten bei Änderungen selbst durchzuführen und zu archivieren.
- Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
- taula darf alle hergestellten Materialien als Referenz verwenden und den Auftraggeber auf Ihrer Referenzliste nennen.
2. Vergütung
- Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den im Angebot von taula genannten Preisen. Alle Leistungen können bei vorhergehender schriftlicher Vereinbarung pauschaliert werden. Im Streitfall erfolgt die Berechnung der Vergütung auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
- Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist taula berechtigt, eine zusätzliche Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen. Im Streitfall gelten die Tarifsätze der Allianz Deutscher Designer.
- Die Anfertigung von Konzeptionen, Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die taula für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ausgenommen davon ist die Angebotserstellung üblichen Umfangs.
- Gelangt ein Auftrag nicht zur Ausführung, ohne daß dies von taula zu vertreten ist, kann taula Ausfallkosten in Höhe von bis zu 50 % der vereinbarten Vergütung verlangen, ohne daß es eines Schadensnachweises bedürfte. Wird ein bereits begonnener Auftrag aus von taula nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht taula die volle Vergütung zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von taula angefangen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.
3. Fälligkeit der Vergütung
- Die Vergütung ist in der Regel in 3 Teilen zu zahlen. Dabei wird die 1. Teilzahlung bei Vertragsabschluß vor Beginn der Arbeiten fällig, die 2. Teilzahlung nach Freigabe des Entwurfs durch den Auftraggeber und die 3. Teilzahlung zuzüglich Spesen, Fremd - und Korrekturkosten bei Auslieferung/Abholung. Liegt die Auftragsvergütung unter 5.000 EUR wird die Vergütung zur Hälfte vor Beginn der Arbeiten und zur Hälfte bei Lieferung/Abholung des Auftrages zur Zahlung fällig. Bei Auftragsvolumen bis 1.000 EUR wird der Gesamtbetrag im voraus fällig. Achtung: Für Unternehmen aus dem Ausland oder mit ausländischen Rechtsformen gilt in jedem Fall 100 % Vorauszahlung.
- Bei Zahlungsverzug kann taula Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
- Ein Aufrechnungs- oder Zurückhaltungsrecht, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, steht dem Auftraggeber nicht zu.
- Die vereinbarten Nutzungsrechte an dem Werk von taula gehen erst mit vollständiger Bezahlung an den Auftraggeber über. Dies gilt ohne Einschränkung, auch wenn dem Auftraggeber vor Zahlung Nutzungszugang, z. B. durch Warenlieferung oder Anzeigendisposition, geschaffen wurde. Wird das Werk von taula bereits genutzt und bleibt der Auftraggeber den vollständigen Ausgleich der Vergütung schuldig, so begründet sich für taula Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des zweifachen Auftragswertes.
4. Fremdleistungen, Neben- und Reisekosten
- Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder ähnlichem werden nach dem Zeitaufwand, im Streitfall gemäß dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.
- taula ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, taula entsprechende Vollmacht zu erteilen.
- Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von taula abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, taula im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
- Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind im Regelfalle Gegenstand des Komplettangebotes der taula und vom Auftraggeber in jedem Falle zu erstatten.
- Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
- An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
- Sollten Originale (Druckfilme, Reinzeichnungen, Fotoabzüge) von der taula an den Kunden herausgegeben werden, sind die Originale umgehend nach Nutzung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
- Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
- taula ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, Vorlagen, Fotos, Film-Negative oder digitale Daten an den Auftraggeber herauszugeben.
6. Haftung
- taula verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln und schriftlich zugesagte Termine einzuhalten. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
- taula verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet sie für ihre Erfüllungsgehilfen nicht.
- Wenn taula notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von taula gbr. taula haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Mit der Freigabe von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
- Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von taula gbr.
- Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet taula nicht.
- Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks mit Belegmuster schriftlich bei taula geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
- Im Falle berechtigter Mängelrüge ist taula das Recht eingeräumt, anstatt Wandlung oder Minderung eine Nachbesserung vorzunehmen. Nach Abnahme der Nachbesserung gilt das Werk als vertragsgemäß und mangelfrei geschaffen. Für nicht anerkannte Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 6 Monaten.
7. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
- Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die anfallenden Mehrkosten zu tragen. taula behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
- Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann taula eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
- Der Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller taula übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber taula von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
- Wir übernehmen für die vom Auftraggeber gelieferten digitale Daten keine Gewähr für einwandfreie Druckqualität. Sollten an diesen digitalen Daten Manipulationen notwendig werden, um sie einwandrei reproduzieren zu können, geht dieser Aufwand zu Lasten des Auftraggebers.
8. Sonstiges
- Lieferungen verschicken wir grundsätzlich mit der Deutschen Post oder einem Paketdienst. Sollte eine Eilbote nötig sein, geht dies zu Lasten des Auftraggebers.
- Für Aufträge die in einem kürzeren als üblichen Zeitraum auf Termin abgewickelt werden müssen, behalten wir uns die Erhebung eines Eilzuschlages von 15% vor.
- Beratungstermine, die nicht oder nicht rechtzeitig vom Kunden abgesagt werden, kann taula pauschal in Rechnung stellen. Sind Fahrtkosten zum Sitz des Kunden entstanden, kann taula diese berechnen.
9. Schlußbestimmungen
- Erfüllungsort ist der Sitz der taula gbr.
- Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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